AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ck.solution GmbH (nachfolgend ck.solution)

§ 1 . Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote von ck.solution und an diese erteilte Aufträge, sofern es sich bei dem Angebotsempfänger von ck.solution bzw. bei dem Auftraggeber von ck.solution um einen Unternehmer handelt. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nur anerkannt, wenn ck.solution ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.

(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2. Angebot und Vertragsschluss

(1) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann ck.solution dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen.

(2) Die Beauftragung sowie die Beschreibung der Vertragsleistungen erfolgt durch Einzelverträge bzw. durch Auftragsbestätigungen von ck.solution nebst dazugehörigen Anlagen.

(3) Der Vertragsgegenstand richtet sich grundsätzlich nach Maßgabe der schriftlichen Vereinbarungen nebst Anlagen und Spezifikationen. Vor diesem Hintergrund kann der Vertragsgegenstand insbesondere die Beratungsleistungen bei der Planung der Software, die Erstellung der Software, die Überlassung und Installation/ Implementierung der Software nebst Bedienungsanleitung und die Schulung zur Benutzung der Software beinhalten.

(4) Dem Vertrag soll grundsätzlich ein durch den Vertragspartner – ggf. unter Beratung von ck.solution – erstelltes Pflichtenheft als Vertragsbestandteil zugrunde liegen. Darin sind die Anforderungen des Vertragspartners möglichst detailliert festzuschreiben.

(5) Sowohl eine Rechteeinräumung am Quellcode als auch dessen Überlassung erfolgen nur auf gesonderte Vereinbarung hin. Dies gilt nicht, falls die Aktualisierung und Fehlerbehebung durch ck.solution oder einen Drittanbieter ohne Überlassung des Quellcodes nicht gegen angemessene Vergütung erbracht werden kann.

(6) Sofern von der ursprünglichen Vereinbarung abweichende Änderungs- und Ergänzungswünsche durch den Vertragspartner gestellt werden, wird ck.solution den Vertragspartner schriftlich über den voraussichtlichen Mehraufwand informieren. Die Änderungen oder Ergänzungen werden anschließend durch schriftliche Bestätigung des Auftraggebers oder gesonderte schriftliche Vertragsergänzung ebenfalls Vertragsbestandteil.

§ 3. Überlassene Unterlagen

(1) An allen dem Vertragspartner in Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen behält sich ck.solution die Eigentums- und Urheberrechte vor, sofern im Einzelvertrag nicht schriftlich eine abweichende Regelung getroffen wurde.

(2) Dem Vertragspartner in Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassene Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, ck.solution erteilt dazu dem Vertragspartner die ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

(3) Wenn ck.solution das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annimmt, sind die überlassenen Unterlagen unverzüglich an ck.solution zurückzusenden.

§ 4. Vergütung und Zahlung

(1) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung im jeweiligen Einzelvertrag.

(2) Bei Vereinbarung eines Pauschalpreises/ Festpreises für den jeweiligen Auftrag ist ck.solution berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Bei Auftragserteilung werden – sofern nicht schriftliche eine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen wurde – regelmäßig 30% der vereinbarten Gesamtvergütung in Rechnung gestellt.

(3) Erst mit der vollständigen Zahlung der Vergütung wird die Rechteeinräumung und Eigentumsübertragung wirksam.

(4) Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Vertragspartner steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6. Fertigstellungstermine / Verzug

(1) Die Termine zur Fertigstellung/ Erbringung der einzelnen Vertragsleistungen richten sich nach den Vereinbarungen im jeweiligen Einzelvertrag, insbesondere den Regelungen im Pflichtenheft.

(2) Sollte ck.solutions einen Fertigstellungstermin überschreiten, der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen sein und die Überschreitung des Fertigstellungstermins nicht auf nachträgliche Änderungswünsche des Vertragspartners oder sonstige Umstände zurückzuführen sein, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so ist der Vertragspartner verpflichtet, gegenüber ck.solutions die Fertigstellung zunächst schriftlich anzumahnen und eine angemessene Frist zur Leistungserbringung oder Nacherfüllung zu setzen. Ein Rücktritt des Vertragspartners vom Vertrag ist frühestens nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zulässig.

(3) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist ck.solution berechtigt, den Ersatz des ihr insoweit entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 7. Mitwirkungspflicht des Vertragspartners

(1) Der Vertragspartner ist gegenüber ck.solution zur angemessenen und zumutbaren Mitwirkung bei der Vertragserfüllung verpflichtet. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind durch den Vertragspartner insbesondere die für die Vertragserfüllung erforderlichen Systeme sowie die erforderlichen Informationen technischer und organisatorischer Art bereitzustellen. Unter dem Begriff „Systeme“ sind sowohl Hardware, Software, Datenbanken als auch (vorhandene) Schnittstellen zu verstehen.

(2) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Vertragspartner verpflichtet, sicherzustellen, dass die durch ihn bereitgestellten „Systeme“ im Sinne von Abs.1 funktionsfähig sind.

(3) Der Vertragspartner sichert zu, dass er über die nötigen Lizenzen für die von ihm eingesetzten „Systeme“ im Sinne von Abs. 1 verfügt.

(4) Bei Testläufen oder Abnahmetests ist der gesetzliche Vertreter des Vertragspartners persönlich anwesend oder er stellt hierzu sachverständige Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen oder Änderungen in der Struktur des Programms beurteilen zu können und verbindlich festzustellen.

(5) Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass ck.solution den notwendigen Zugang zu dem System erhält, auf dem die Software installiert werden soll. Je nach Auftrag kann die Verfügbarkeit des Systems oder einzelner Komponenten bei den Arbeiten eingeschränkt sein. Soweit solche Einschränkungen absehbar sind, wird ck.solution den Vertragspartner sobald wie möglich im Vorfeld auf solche Einschränkungen hinweisen.

(6) Dem Vertragspartner obliegt es, angemessene und der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechende Vorkehrungen zur Datensicherung, damit die Daten aus den Datenbeständen, die in maschinenlesbarer Form bereitgehalten werden, mit vertretbarem Aufwand reproduziert werden können. Der Umfang und die Häufigkeit der Dateisicherungen richten sich dabei nach der jeweiligen Bedeutung der Systeme und Datenbestände.

§ 8. Nutzungsrechte

Der Umfang der Nutzungsrechte an einer durch ck.solution erstellten Software richtet sich nach der einzelvertraglichen Regelung. Nutzungsrechte werden grds. nur in dem zur Erreichung des Vertragszwecks notwendigen Umfang eingeräumt. Eine Erweiterung des ursprünglich vertraglich vereinbarten Nutzungsumfanges, z.B. durch die Erhöhung der Anzahl der Arbeitsplätze oder den Einsatz an weiteren Standorten bedarf der Zustimmung von ck.solution.

§ 9. Abnahme

(1) Sofern die Erstellung von Software, die Anpassung oder Individualisierung von Standardsoftware durch ck.solution Vertragsgegenstand ist, erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung die Abnahme.

(2) Wird die Leistung zu vorher definierten Meilensteinen (Teilleistungen) erbracht, erfolgt nach Fertigstellung der jeweiligen Teilleistungen eine Abnahme der jeweiligen Leistung.

(3) Nach Anzeige der Fertigstellung erfolgen Abnahmetests durch ck.solution, um das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit sowie der vereinbarten Programmfunktionen nachzuweisen. Zur Mitwirkungspflicht des Vertragspartners bei diesen Tests wird insbesondere auf §7 Abs. 4 verwiesen.

(4) Waren die Abnahmetests erfolgreich, ist der Vertragspartner auf Verlangen von ck.solution verpflichtet, eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten.

(5) ck.solution kann zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf das Produkt als abgenommen gilt.

§ 10. Gewährleistung

(1) Der Vertragspartner ist – bei einem Kauf von Standardsoftware bei ck.solution – verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählt auch das Fehlen von Handbüchern. Auch fallen hierunter Fälle, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wird. Solche offensichtlichen Mängel sind bei ck.solution unverzüglich schriftlich zu rügen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Abnahme der Leistung durch den Vertragspartner bzw. beim Kauf nach erfolgter Ablieferung der durch ck.solution gelieferten Ware beim Vertragspartner. Die Verjährungsfrist nach Satz 1 gilt jedoch mit folgender Maßgabe:

(a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit ck.solution eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.

(b) Die Verjährungsfrist gilt auch nicht bei Bauwerken oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.

(c) Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.

(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(6) Sollte das durch ck.solution hergestellte oder gelieferte Produkt einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen Mängel aufweisen, die bereits zum Zeitpunkt der Abnahme bzw. des Gefahrübergangs vorlagen, so wird ck.solution das Produkt, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Wahl von ck.solution kostenfrei nachbessern oder Ersatzware liefern. ck.solution ist durch den Vertragspartner stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die Erbringung der Leistungen erfolgt nach den „Allgemein anerkannten Regeln der Technik“.

(7) Kann der Mangel nicht innerhalb der angemessenen Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Nachlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist auszugehen, wenn ck.solution hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung (zwei Versuche) oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung ermöglicht ist, wenn die vom ck.solution verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

(8) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Werden vom Vertragspartner oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche, es sei denn der Vertragspartner weist nach, dass die von ihm vorgenommenen Instandsetzungsarbeiten und Änderungen nicht kausal für den Mangel waren.

(9) Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von ck.solution gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

§ 11. Haftung

(1) ck.solution haftet auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von ck.solution übernommenen Garantie und Arglist von ck.solution. Gleiches gilt im Falle eines Schuldnerverzugs durch ck.solution für Ansprüche auf Verzugszinsen, auf die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB sowie auf Ersatz des Verzugsschadens, der in den Rechtsverfolgungskosten begründet ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von ck.solution je Schadensereignis der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Gleiches gilt im Falle des Schuldnerverzugs durch ck.solution oder einer von ck.solution zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung.

(3) ck.solution haftet weder für die Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsverbindung zu Servern von ck.solution, noch bei Ausfällen von Servern, die nicht im Einflussbereich von ck.solution stehen. ck.solution haften ferner nicht bei Schäden, die durch höhere Gewalt oder vergleichbare Ereignisse eintreten. Als vergleichbare Ereignisse geltend insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, Pandemien, Epidemien, Störungen im Bereich anderer Telekommunikations- oder Dienstanbieter.

(4) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre, es sei denn es liegt eine der Voraussetzungen nach § 11 Absatz (1) oder (2) vor.

(5) Bei Verträgen, die mietrechtlichen Regelungen unterliegen ist die Haftung des § 536 a Abs. 2 BGB (Selbstbeseitigungsrecht des Mieters) ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Haftung von ck.solution auf Schadensersatz (§ 536 a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel, soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht. Die Haftung nach § 11 Absatz (1) und (2) bleibt unberührt.

(6) Eine weitergehende Haftung von ck.solution besteht nicht. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.

(7) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Organe, Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen von ck.solution.

§ 12. Laufzeiten / Kündigungen

(1) Soweit die Parteien nicht Abweichendes regeln, treten Verträge, die den Vertragspartner zum Vertrieb bzw. zur Unterlizenzierung von Software berechtigten, mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und gelten unbefristet. Sie können von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Einzelne Nutzungslizenzen, die den jeweiligen Nutzer zur Nutzung von Software berechtigten, haben -sofern nicht Abweichendes vereinbart wird- stets eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Sie enden zum 31.12. eines Kalenderjahres, frühestens jedoch nach Ablauf von 12 Monaten, und verlängern sich jeweils um 1 weiteres Kalenderjahr (vom 01.01.-31.12.), wenn und soweit nicht eine der beiden Parteien die jeweilige Lizenz mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum 31.12. kündigt.

(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<(p>

(4) Jede Kündigung bedarf der Textform (bspw. E-Mail).

(5) Jede Nutzung von Software nach Beendigung einer Nutzungslizenz ist unzulässig.

§ 13. Datenschutz

(1) Der Vertragspartner wird alle einschlägigen Vorschriften des Datenschutzes, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beachten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle gemäß Art. 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(2) Die Vertragsparteien sind wechselseitig zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten berechtigt, soweit dies für die Erfüllung eines Vertrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO).

(3) Die Vertragsparteien werden -soweit notwendig- die erforderlichen Vereinbarungen gemäß Art. 26-28 DSGVO schließen.

§ 14. Sonstiges / Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Vertragspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

(2) Der Sitz von ck.solution ist Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Der Gerichtsstand gilt in den Fällen des Satz 1 im Sinne eines besonderen Gerichtsstands als vereinbart, der mithin sonstige gesetzliche Gerichtsstände unberührt lässt.

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Rahmenvertrags oder eines geschlossenen Einzelvertrags oder eine hierin künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass eine Regelungslücke enthalten ist. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen.